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Allgemeine Geschäftsbedingungen der BLW

1.

Geltungsbereich

1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend als „AGB" bezeichnet) der BLW Bayerische Lokalradio-Werbung GmbH (nachfolgend als: „BLW" bezeichnet) gelten für alle seitens des Auftraggebers mit BLW zur Buchung von Werbezeiten geschlossenen Verträge (nachfolgend als „Werbeaufträge“ bezeichnet).

Werbeaufträge sind Verträge über die Verbreitung von Werbung im Rundfunk (insbesondere UKW und DAB+) sowie über Online Audio (u.a. Webradio, Pre-Stream, In-Stream, Display) auf den jeweiligen Werbeplattformen der Sender, die die BLW mit der Vermarktung von Werbezeiten beauftragt haben (nachfolgend als „Sender“ bezeichnet).

„Ausstrahlung“ der Werbung im Sinne dieser AGB ist die Verbreitung bzw. Auslieferung von Werbung insgesamt, unabhängig davon, ob es sich um Werbung im Rundfunk oder Werbung im Wege von Digital Audio handelt.

1.2

Diese AGB gelten für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber. Dies gilt auch dann, wenn auf die AGB im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird.

1.3

Widersprechende, abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn die BLW stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform zu. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die BLW in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.4

Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber schriftlich oder in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ausdrücklich widerspricht.

2.

Vertragsschluss, Erteilung von Werbeaufträgen

2.1

Angebote der BLW sind freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der angebotenen Werbezeiten.

2.2

Der Antrag des Auftraggebers auf Abschluss eines Vertrags zur Durchführung eines Werbeauftrags muss mindestens drei Werktage vor dem gewünschten Sendetermin erfolgen. Auftraggeber kann nur ein Werbungtreibender oder eine Agentur sein.

2.3

Ein Vertrag über die Durchführung eines Werbeauftrags kommt, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erst durch Annahme des Auftrags durch die BLW in Schrift- oder Textform zustande. Die Annahme des Werbeauftrages kann auch mittels Ausstrahlung der betreffenden Werbesendung bzw. durch Durchführung der betreffenden Werbung im Rahmen von Online-Audio erfolgen.

2.4

Die Annahme eines Werbeauftrags steht im freien Ermessen der BLW.

2.5

Die BLW handelt bei Vertragsabschluss im eigenen Namen und für eigene Rechnung.

2.6

Die BLW ist berechtigt, zur Durchführung eines Werbeauftrags Unterauftragnehmer einzubinden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die STUDIO GONG GmbH & Co. Studiobetriebs KG.

3.

Auftragserteilung durch Werbeagenturen

3.1

Wird der Auftrag zur Schaltung einer Werbung durch eine Werbeagentur erteilt, kommt der Vertrag im Fall einer Annahme des Werbeauftrags seitens der BLW stets mit der Werbeagentur in deren Namen und auf deren Rechnung zustande, es sei denn die Werbeagentur hat bei Auftragserteilung ausdrücklich (in Textform) erklärt, in Vertretung des werbungtreibenden Unternehmens zu handeln. Die BLW ist in diesem Fall berechtigt, von der Werbeagentur die Vorlage einer die Beauftragung der BLW legitimierende Vollmacht des werbungtreibenden Unternehmens zu verlangen.

3.2

Aufträge von Werbeagenturen werden nur angenommen, wenn der Werbungtreibende von der Werbeagentur namentlich bezeichnet wird. Die BLW ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Mandatsnachweis zu verlangen.

3.3

Die Werbeagentur tritt mit Auftragserteilung die Zahlungsansprüche gegen ihren Kunden aus dem der Forderung zugrundeliegenden Werbeauftrag an die BLW zur Sicherheit ab (Sicherungsabtretung). Die BLW nimmt diese Abtretung hiermit an. Die BLW berechtigt, die Sicherungsabtretung dem Kunden der Werbeagentur gegenüber offenzulegen, wenn die Forderung nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit beglichen ist. Die Abtretung der Forderung gegenüber dem Kunden der Werbeagentur erfolgt nur zu Sicherungszwecken und nicht an Erfüllung statt. Die Forderung der BLW gegenüber der Werbeagentur bleibt daher bis zur vollständigen Begleichung der Forderung auch im Falle der Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Kunden bestehen.

3.4

Auf Aufträge von Werbeagenturen wird eine Agenturvergütung in der Höhe von 15 % auf die Netto-Auftragssumme (exkl. Umsatzsteuer) gewährt.

3.5

Agenturen können die für einen Werbungtreibenden gebuchten Sendetermine nicht auf einen anderen Werbungtreibenden oder eine andere Agentur übertragen.

4.

Festaufträge, Abrufaufträge, Kombinationspakete

4.1

Aufträge zur Schaltung von Werbung können als Fest- oder Abrufaufträge geschlossen werden.

4.2

Bei Festaufträgen bucht der Auftraggeber bereits bei Auftragserteilung feste Zeiträume (mit verbindlichen Anfangs- und Endterminen). Bei Abrufaufträgen bucht der Auftraggeber lediglich Schaltzeiten, für eine Schaltung der Werbesendung innerhalb des laufenden Kalenderjahres ohne feste Zeiträume zur Schaltung.

4.3

Der Abruf der Schaltzeiten erfolgt bei Abrufaufträgen durch entsprechende Mitteilung des Auftraggebers in Textform (nachfolgend als „Platzierungsauftrag" bezeichnet) an die BLW, wobei der Platzierungsauftrag mindestens sechs Wochen vor dem vom Auftraggeber gewünschten Anfangstermin für die Schaltung der Werbesendung der BLW zuzugehen hat.

4.4

Platzierungsaufträge des Auftraggebers können seitens der BLW aus sachlichem Grund (z.B. Überbuchung) abgelehnt werden. Wird die Ablehnung seitens der BLW nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Platzierungsauftrages erklärt, gilt der Platzierungsauftrag des Auftraggebers als von der BLW akzeptiert.

4.5

Bei Abrufaufträgen ist der Auftraggeber verpflichtet, für die gebuchten Schaltzeiten innerhalb der vereinbarten Abruffrist oder mangels einer solchen Frist, einen Monat nach Aufforderung durch die BLW, einen Platzierungsauftrag abzugeben. Erfolgt dies nicht innerhalb vorbezeichneter Frist(en), ist die BLW berechtigt, die gesamte bestellte Schaltzeit nach sachgemäßem Ermessen einzuteilen und abzuwickeln. Die BLW wird den Auftraggeber über die Einteilung der Schaltzeiten unterrichten.

4.6

Bei Buchung eines Kombinationspaketes erfolgt die Ausstrahlung der Werbesendung auf den gebuchten Sendern an einem einheitlichen Schalttag, zur gleichen Uhrzeit und mit jeweils einheitlichem Motiv.

5.

Verbundwerbung

5.1

Verbundwerbung (gemeinsame Werbung durch mehrere Werbungtreibende) bedarf jeweils der Einwilligung der BLW. Die Werbungtreibenden sind namentlich zu benennen.

5.2

Im Falle der Verbundwerbung kann die BLW eine angemessene Zusatzvergütung verlangen.

6.

Ablehnungsbefugnis

6.1

Die BLW behält sich vor, die Ausstrahlung von Werbung auch dann abzulehnen, wenn ein entsprechender Werbeauftrag bereits angenommen wurde, soweit dies wegen des Inhalts oder der Form der Werbung oder aus programmgestalterischen Gründen geboten erscheint. Eine Ablehnung kann insbesondere erfolgen, wenn die Werbung gegen geltendes Recht oder gegen den Deutschen Werbekodex des Deutschen Werberats oder vergleichbare Richtlinien verstößt, wenn der Ausstrahlung bzw. Durchführung der Werbung technische Gründe entgegenstehen, die nicht von der BLW und/oder dem Sender zu vertreten sind, oder wenn die Ausstrahlung nicht mit berechtigten Interessen der BLW und/oder des Senders vereinbar ist. Die Ablehnung ist auch dann zulässig, wenn ein begründeter Verdacht dafür vorliegt, dass einer der vorgenannten Ablehnungsgründe gegeben ist.

6.2

Die BLW wird dem Auftraggeber die Ablehnung der Werbung und die Gründe hierfür unverzüglich mitteilen. Der Auftraggeber wird in diesem Fall unverzüglich eine revidierte Version der Werbung übermitteln, auf die Ablehnungsgründe nicht zutreffen. Sofern der Auftraggeber eine entsprechend revidierte Version nicht oder nicht rechtzeitig vor dem vereinbarten Sendetermin übermittelt, bleibt der Vergütungsanspruch der BLW gleichwohl erhalten.

6.3

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Werbung für politische Zwecke jeder Art, für religiöse Auffassungen und weltanschauliche Überzeugungen ausgeschlossen ist und daher abgelehnt werden wird.

6.4

Wird die Sendung der Werbung gemäß dieser Ziffer 6 dieser AGB abgelehnt und hat der Auftraggeber die Gründe für die Ablehnung zu vertreten, so bleibt der Auftraggeber zur Bezahlung der für die Ausstrahlung der Werbung geschuldeten Vergütung verpflichtet. Hat der Auftraggeber die Gründe nicht zu vertreten, so ist er berechtigt, im Hinblick auf die abgelehnte und nicht ausgestrahlte Werbung vom Werbeauftrag zurückzutreten und die Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

7.

Zulieferung des Werbematerials

7.1

Der Auftraggeber ist verpflichtet, der BLW spätestens 7 Werktage während der Geschäftszeiten (Montag – Freitag 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr) vor Erstausstrahlung der Werbesendung sendefähiges Werbematerial zu übermitteln, die den nachfolgend genannten Anforderungen entsprechen. Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige Zulieferung des Sendematerials verantwortlich.

7.2

Als sendefähig im vorbezeichneten Sinn gilt grundsätzlich nur Sendematerial im branchenüblichen Audioformat (MP3- oder WAV-Format) gespeichert auf CD oder einem sonst branchenüblichen Datenträger oder übermittelt per E-Mail oder hochgeladen auf ein von STUDIO GONG zur Verfügung gestellte Upload-Portal.

7.3

Das Sendematerial ist zu senden an: STUDIO GONG GmbH & Co. Studiobetriebs KG, Neuwieder Straße 16, 90411 Nürnberg, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.. Alternativ kann der Auftraggeber das Sendematerial auf ein von STUDIO GONG zur Verfügung gestelltes Upload-Portal hochladen; hierfür gelten gegebenenfalls die auf dem Upload-Portal verfügbaren Nutzungsbedingungen.

7.4

Das Sendematerial für den Bereich Digital Audio hat gegebenenfalls den von der BLW genauer spezifizierten technischen Anforderungen zu entsprechen.

7.5

Dem Sendematerial sind der Einschaltplan sowie Angaben über die Spotlänge beizufügen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Sendematerial mit Namen und Anschrift des Auftraggebers zu versehen.

7.6

Gelangen Werbesendungen nicht oder fehlerhaft zur Ausstrahlung, weil Sendematerial der BLW nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der erforderlichen technischen Qualität zugegangen sind, schuldet der Auftraggeber der BLW die für die Ausstrahlung vereinbarte Vergütung, ohne dass auf Seiten des Auftraggebers ein Anspruch auf eine Ersatzschaltung besteht.

7.7

Der Auftraggeber trägt die Gefahr bei der Übermittlung des Sendematerials.

7.8

Die Pflicht der BLW zur Aufbewahrung des Sendematerials endet 3 Monate nach Ausstrahlung der letzten Werbeschaltung. Nach Ablauf der Frist ist die BLW zur Löschung von digital übermitteltem Sendematerial berechtigt. Ebenso ist die BLW zur Vernichtung der ihm vom Auftraggeber übersandten Datenträger berechtigt, sofern der Auftraggeber nicht bei Zusendung der Datenträger eine Rücksendung gefordert hat.

7.9

Die BLW ist berechtigt, das Sendematerial zu vervielfältigen und zu archivieren, sowie Dritten zu Informationszwecken oder für statistische Zwecke zu überlassen.

7.10

Es obliegt dem Auftraggeber, vor Übersendung des Sendematerials an die BLW Sicherungskopien hiervon anzufertigen. Bei einer von der BLW zu vertretenden Beschädigung oder Zerstörung des Sendematerials ist die Haftung der BLW unbeschadet der Regelungen zur Haftungsbegrenzung in Ziffer 18 dieser AGB auf Erstattung desjenigen Aufwands beschränkt, den eine Wiederherstellung der Sendung unter in auf Basis der Sicherungskopie erfordert.

7.11

Ist die Ausstrahlung der Werbung zu dem vereinbarten Zeitpunkt unmöglich, weil das Sendematerial nicht den technischen Anforderungen entspricht oder sonst fehlerhaft ist, oder weil es nicht rechtzeitig an die BLW übermittelt wurde und sind diese Umstände vom Auftraggeber zu vertreten, so ist der Werbeauftrag vom Auftraggeber gleichwohl zu vergüten. Dies gilt auch, wenn die betreffende Sendezeit von der BLW anderweitig vergeben wurde.

8.

Gewährleistung der Rechtskonformität des Werbematerials durch den Auftraggeber

8.1

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das von ihm zur Verfügung gestellte Werbematerial vorab besonders sorgfältig auf seine Rechtskonformität zu prüfen.

8.2

Der Auftraggeber garantiert, dass die Werbung nicht gegen geltendes Recht, insbesondere nicht gegen anwendbare Gesetze (insbesondere StGB, UWG, JuSchG) oder Staatsverträge, gegen behördliche oder gerichtliche Anordnungen oder gegen den Deutschen Werbekodex des Deutschen Werberats oder gegen Verhaltensregelungen des den vom Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft e.V. (ZAW) oder gegen vergleichbare Vorgaben und Richtlinien verstößt.

8.3

Sofern der Auftraggeber gegen die vorstehend geregelten Pflichten verstößt, hat er BLW, deren Unterauftragnehmer und die betroffenen Sender unverzüglich von allen Ansprüchen Dritter freizustellen und diesen den Ihnen aufgrund der Pflichtverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen.

8.4

Die BLW, ihre Unterauftragnehmer oder der Sender sind zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Werbematerial auf seine Rechtskonformität zu prüfen.

9.

Einräumung von Nutzungsrechten am Werbematerial

9.1

Der Auftraggeber räumt der BLW im Zeitpunkt der Überlassung des Werbematerials an diesem das zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht in dem für die Durchführung des Werbeauftrags erforderlichen Umfang ein. Die BLW ist berechtigt, dieses Nutzungsrecht an Dritte zu übertragen, die in die Durchführung des Werbeauftrags eingebunden sind, oder diesen eine Unterlizenz zu erteilen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf von der BLW eingebundene Unterauftragnehmer sowie im Hinblick auf die betreffenden Sender.

9.2

Das Nutzungsrecht umfasst alle für die Durchführung des Werbeauftrags erforderlichen Benutzungshandlungen. Es beinhaltet insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, sowie das Senderecht einschließlich der Satellitensendung und der Kabelweitersendung. Es beinhaltet des Weiteren das Recht zu Bearbeitungen, soweit diese für die Durchführung des Werbeauftrages erforderlich sind.

9.3

Das Nutzungsrecht berechtigt insbesondere zur Ausstrahlung bzw. zur Verbreitung und zur Zugänglichmachung der Werbung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen. Davon erfasst ist auch das Recht zur gleichzeitigen, unveränderten Verwertung in Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, d. h. das Recht, den Spot an eine Vielzahl potenzieller Nutzer u.a. mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher- bzw. Datenübertragungstechniken via elektromagnetischer Wellen durch Leitungsnetze jedweder Art oder via Funk derart zu senden, dass diese den Spot parallel zu allen anderen Formen im Bereich Audio über Online-Medien (z.B. Internet) empfangen und wiedergeben können, gleichgültig welches Empfangsgerät hierbei zum Einsatz kommt.

9.4

Das eingeräumte Nutzungsrecht umfasst auch das Recht der BLW einen Mitschnitt der Werbung zu fertigen, wenn ein Dritter schriftlich glaubhaft macht, durch die Werbung nachteilig in seinen Rechten betroffen zu sein und die Zurverfügungstellung eines Mitschnittes verlangt. In diesem Fall ist die BLW berechtigt, dem Dritten eine Kopie dieses Mitschnittes zu Zwecken der Rechtswahrnehmung zu überlassen.

9.5

Die BLW ist des Weiteren berechtigt, für dritte Auftraggeber einen Mitschnitt des gesamten Werbeblockes zu Anhörzwecken zu erstellen, in dem neben dem Werbespot des dritten Auftraggebers auch der Werbespot des Auftraggebers ganz oder teilweise enthalten sein kann. Die BLW wird im Zusammenhang mit der Überlassung des Mitschnitts an dritte Auftraggeber diese darauf hinweisen, dass die Nutzung des Mitschnitts der Werbung des Auftraggebers zu anderen Zwecken nicht erlaubt ist.

9.6

Soweit der Auftraggeber über entsprechende Rechte verfügt, gestattet er der BLW, die dieser überlassenen Sendematerialien, insbesondere Bild- und Tonträger, zeitlich und örtlich uneingeschränkt beliebig oft ganz oder in Teilen in allen Medien zum Zwecke der Eigenwerbung und Kundenberatung unentgeltlich zu nutzen. Eingeschlossen ist insbesondere das Recht, die Sendematerialien in branchenüblicher Weise auf der Internetpräsenz, in Imagefilmen, in Printmedien, in Präsentationen, auf Messen etc. zum Zwecke der Eigenwerbung und Kundenberatung zu nutzen.

10.

Schutzrechte Dritter

10.1

Der Auftraggeber garantiert mit Erteilung des Sendeauftrages, dass er der Inhaber sämtlicher Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte an den Werbematerialien und deren Inhalte ist, die für die von ihm beauftragte Ausstrahlung der Werbung und die damit verbundenen Benutzungen erforderlich sind. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von ihm gestellten Tonträger, Datenträger, Dateien oder sonstigen Sendematerialien.

10.2

Der Auftraggeber garantiert, dass er insbesondere auch im Zeitpunkt der Ausstrahlung der Werbung Inhaber der entsprechenden Rechte ist.

11.

Angaben zur GEMA-Abrechnung

11.1

Der Auftraggeber ist verpflichtet, der BLW rechtzeitig die für die Abrechnung mit der GEMA bzw. erforderlichenfalls mit anderen Verwertungsgesellschaften erforderlichen Angaben bei der Übersendung des Sendematerials unaufgefordert in Textform mitzuteilen oder per Eintragung im Upload-Portal bei Nutzung dieser Möglichkeit.

11.2

Der Auftraggeber hat ausdrücklich zu erklären, ob bei der Herstellung von Sendematerial Industrietonträger verwendet worden sind. In diesem Fall hat der Auftraggeber zusätzlich zu den vorstehend genannten Informationen den Namen des Labels, den Label Code, den Titel des Tonträgers sowie die Tonträger-Nummer mitzuteilen. Unterbleibt eine entsprechende Erklärung durch den Auftraggeber, so gilt dies als Garantie des Auftraggebers dafür, dass bei der Herstellung des Sendematerials keine Industrietonträger verwendet worden sind.

12.

Ausstrahlung von Werbung

12.1

Angaben zur Ausstrahlung von Werbung im Rundfunk zu bestimmten Zeiten oder innerhalb eines bestimmten Rahmenprogramms oder bestimmter Werbeblöcke sowie zur Auslieferung von Werbung im Rahmen von Digital Audio an einer bestimmten Position oder im Rahmen einer bestimmten Zugriffszeit verstehen sich als unverbindliche Planungsvorgaben, sofern hierzu nicht eine ausdrückliche verbindliche Vereinbarung in Schriftform oder in Textform getroffen wurde. Wurde eine verbindliche Vereinbarung getroffen, so gelten die Bestimmungen der Ziffer 13 dieser AGB.

12.2

Die BLW wird sich bemühen, die Ausstrahlung der Werbung zu den vom Auftraggeber gewünschten Zeiten und in dem von diesem gewünschten Kontext zu ermöglichen, übernimmt hierfür aber keine Gewähr.

12.3

Ein Konkurrenzausschluss kann grundsätzlich nicht gewährleistet werden.

13.

Änderung vereinbarter Modalitäten der Ausstrahlung

13.1

Sofern verbindliche Ausstrahlungstermine, Positionen, Werbeblöcke oder andere Modalitäten vereinbart wurden, bedarf die Änderung dieser Modalitäten grundsätzlich der Einwilligung des Auftraggebers. Der Auftraggeber wird diese Einwilligung nicht unbillig verweigern.

13.2

Die Einwilligung des Auftraggebers ist entbehrlich, wenn es sich um geringfügige Änderungen handelt. Hiervon ist auszugehen, wenn die Ausstrahlung innerhalb des gleichen redaktionellen Umfeldes (d.h. der gleichen Sendung) erfolgt und die Verschiebung um nicht mehr als eine Stunde vor oder nach dem ursprünglich vorgesehenen Ausstrahlungszeitpunkt erfolgt.

13.3

Eine Einwilligung des Auftraggebers ist ferner entbehrlich, wenn sich die Ausstrahlung wegen höherer Gewalt, gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher oder gerichtlicher Maßnahmen oder aus technischen Gründen, deren Ursachen außerhalb des Einflussbereichs der BLW, ihrer Unterauftragnehmer oder des Senders liegen, verschiebt. Die BLW wird den Auftraggeber über eine entsprechende Verschiebung unterrichten, es sei denn es handelt sich lediglich um eine geringfügige Verschiebung.

13.4

Soweit vereinbarte Ausstrahlungstermine auf werbefreie Zeitfenster des betreffenden Senders fallen, ist die BLW berechtigt, die Ausstrahlung in angrenzende Stunden zu verschieben. Die jeweils aktuellen werbefreien Zeitfenster der Sender können vom Auftraggeber unter Werbeausschlussfenster eingesehen werden.

13.5

Ist eine Einwilligung des Auftraggebers erforderlich, wird diese jedoch vom Auftraggeber verweigert, vereinbaren die Parteien die entsprechenden Modalitäten der Ausstrahlung einvernehmlich neu. Können sich die Parteien hierauf nicht einigen, entfällt die Verpflichtung der BLW zur Ausstrahlung der Werbung. Bereits vom Auftraggeber bezüglich dieser Werbung geleistete Vergütungen sind ihm zurückzuerstatten.

13.6

Die BLW ist berechtigt, Werbung, die für Kinder und Jugendliche nicht geeignet ist, unabhängig von den vereinbarten Zeiten oder Positionen in Zeiten oder Positionen zu verschieben, denen bzw. an denen die Ausstrahlung unproblematisch ist.

13.7

Sofern der Auftraggeber eine Verschiebung des vereinbarten Ausstrahlungszeitpunkts verlangt, bemüht sich die BLW um eine entsprechende Verschiebung; eine Rechtspflicht hierzu wird seitens der BLW jedoch nicht übernommen. Ein entsprechendes Verlangen muss spätestens vier Wochen vor dem geplanten Ausstrahlungstermin erfolgen.

14.

Haftung für Mängel

14.1

Die Ausstrahlung der Werbung erfolgt in der bei dem jeweiligen Sender üblichen Qualität. Maßgeblich hierfür ist auch die Qualität des vom Auftraggeber zugelieferten Werbematerials.

14.2

Ein Mangel liegt nicht vor, wenn die Ausstrahlung aufgrund der Störung einer von Dritten betriebenen technischen Infrastruktur, insbesondere von Datenübertragungsnetzen sowie von technischen Werbenetzwerken und deren Einzelkomponenten beeinträchtigt wird und dies von der BLW nicht zu vertreten ist.

14.3

Der Auftraggeber ist verpflichtet, jede ausgestrahlte Werbesendung unverzüglich mit oder nach ihrer erstmaligen Ausstrahlung zu überprüfen und Mängel unverzüglich unter genauer Beschreibung der Mängel schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Erfolgt eine Mängelanzeige nicht spätestens bis zum Ablauf des fünften Kalendertages nach Ausstrahlung der Werbesendung, gilt diese als mangelfrei, so dass jedwede Gewährleistungsansprüche entfallen.

14.4

Im Falle eines von der BLW oder vom Sender zu vertretenden Mangels ist die Haftung der BLW zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. In diesem Fall wird die Werbung zu einem vergleichbaren Zeitpunkt an einer vergleichbaren Position ausgestrahlt. Die BLW wird dem Auftraggeber den betreffenden Ausstrahlungszeitpunkt rechtzeitig mitteilen. Sofern die nach Erfüllung mehr als zweimal fehlschlägt, kann der Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder von dem Werbeauftrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht ist bei unwesentlichen Mängeln ausgeschlossen. Bei Verschulden gelten im Hinblick auf etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers die Bestimmungen der nachfolgenden Ziffer 18 dieser AGB.

14.5

Verschuldensunabhängige Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von zwölf Monaten.

15.

Vergütung

15.1

Die Vergütung der BLW für die Abwicklung eines Werbeauftrags bestimmt sich nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste. Die jeweils aktuelle Preisliste kann vom Auftraggeber auf der Internetseite der BLW unter www.studio-gong.de eingesehen werden.

15.2

Für Sonderformate und Sonderplatzierungen kann die BLW Aufschläge auf die Vergütung verlangen.

15.3

Vereinbarte Rabatte sind vom Listenpreis in Abzug zu bringen.

15.4

Die Berechnung der Vergütung erfolgt auf Basis der effektiv ausgestrahlten Sendesekunden, mindestens aber auf Basis der gebuchten Ausstrahlungszeit. Die Mindestlänge einer Werbesendung beträgt 10 Sekunden. Bei Mehrfachspots (mehrere Spots desselben Auftraggebers innerhalb eines Werbeblocks, die aufeinander Bezug nehmen) beträgt die zu berechnende Mindestzeit für die Gesamtheit der Mehrfachspots 20 Sekunden.

15.5

Angegebene Vergütungsbeträge verstehen sich jeweils zuzüglich Umsatzsteuer nach Maßgabe der jeweils geltenden Gesetze.

15.6

Änderungen der Listenpreise (Tarifänderungen) werden mindestens einen Monat vor Inkrafttreten bekannt gemacht. Der Auftraggeber kann in diesem Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tariferhöhung von bereits erteilten Werbeaufträgen zurücktreten. Er muss dies unverzüglich nach Bekanntwerden der Tarifänderung, schriftlich gegenüber der BLW erklären, anderenfalls gilt die Tariferhöhung als vom Auftraggeber akzeptiert. Die BLW wird den Auftraggeber bei Bekanntmachung der Tariferhöhung auf diesen Umstand nochmals gesondert hinweisen.

15.7

Die Zahlung der geschuldeten Vergütung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt die BLW 2 % Skonto, sofern der Auftraggeber nicht mit der Begleichung älterer Rechnungen in Verzug ist.

16.

Zahlungsverzug

16.1

Kommt der Auftraggeber während eines laufenden Werbeauftrags in Zahlungsverzug, so ist die BLW berechtigt, die weitere Ausführung des Werbeauftrages bis zur vollständigen Zahlung der offenstehenden Forderungen zurückzustellen und für die restlichen Werbespots Vorauszahlung zu verlangen.

16.2

Eine Vorauszahlung kann auch dann gefordert werden, wenn begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers bestehen.

16.3

Sofern der Auftraggeber bei Zahlungsverzug trotz nochmaliger Mahnung keine Zahlung bzw. Vorauszahlung leistet, ist die BLW berechtigt, von dem Werbeauftrag zurückzutreten. Im Falle des Zahlungsverzuges oder einer einvernehmlichen Stundung berechnet die BLW Verzugs- bzw. Stundungszinsen von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Der BLW bleibt im Fall des Zahlungsverzugs der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

17.

Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

17.1

Das Recht, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

17.2

Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche des Auftraggebers auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen. Resultieren die Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis, ist die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes nur dann zulässig, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche handelt.

18.

Haftung

18.1

Die BLW haftet dem Auftraggeber bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von der BLW (einschließlich der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen) verursachten Schäden im Rahmen der Gesetze unbeschränkt. Ferner haftet die BLW dem Auftraggeber bei leichter Fahrlässigkeit im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit im Rahmen der Gesetze unbeschränkt.

18.2

Im Übrigen haftet die BLW nur, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. Wesentlich ist eine Vertragspflicht, wenn ihre Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.

18.3

Im Falle höherer Gewalt ist die Haftung der BLW ausgeschlossen. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Parteien unabhängigen Umstände wie Krieg, Kriegsgefahren, Terror, Unruhen, Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Beschlagnahmen, Embargos, Elementarereignisse, wie z.B., aber nicht ausschließlich, Sturm, Überflutungen oder Erdbeben und Blitzschlag oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Parteien unverschuldet sind und nach Abschluss des Vertrags eintreten, insbesondere nicht in der Sphäre der BLW liegende Unterbrechungen z.B. der Stromversorgung oder Natureinwirkungen auf die IT-Infrastruktur oder die Telekommunikationsinfrastruktur.

18.4

Die Haftung nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

19.

Geheimhaltung

19.1

Die Vertragsparteien werden Geschäftsgeheimnisse sowie alle technischen Informationen, Kenntnisse und Materialien der jeweils anderen Vertragspartei, die ihnen aufgrund der Zusammenarbeit anvertraut oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind („vertrauliche Informationen“), ausschließlich zur Durchführung des Vertrags verwenden und vorbehaltlich gesetzlicher Aufbewahrungspflichten auch nach Ende des Vertragsverhältnisses weder für sich noch für andere verwerten. Dritten dürfen diese Informationen, Kenntnisse und Materialien nur zugänglich gemacht werden, wenn sie an den zur Durchführung dieses Vertrags erforderlichen Arbeiten beteiligt und die Informationen, Kenntnisse oder Materialien für sie notwendig sind. Die BLW ist berechtigt, Informationen aus dem Bereich des Auftraggebers an die in die Durchführung des Werbeauftrags eingebundenen und der Auftragnehmer sowie an die Sender weiterzugeben. Diese werden erforderlichenfalls von der BLW zur Geheimhaltung verpflichtet.

19.2

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung einer Partei besteht nicht in Bezug auf vertrauliche Informationen, die nachweislich der Öffentlichkeit bereits bekannt waren, oder ohne Verschulden dieser Partei öffentlich bekannt werden, oder dieser Partei bereits zuvor durch einen dazu berechtigten Dritten ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung zugänglich gemacht worden sind, oder im Rahmen einer entsprechenden gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Anordnung gegenüber der Partei oder einer sonstigen gesetzlichen Verpflichtung weiterzugeben sind. Im letztgenannten Fall wird die betreffende Partei die andere Partei unverzüglich über das Herausgabeverlangen informieren und sie in angemessener Weise beim Vorgehen gegen die entsprechende Anordnung unterstützen.

19.3

Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Handlungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziffer 2 GeschGehG vorzunehmen, die die Entschlüsselung von Geschäftsgeheimnissen der BLW, deren Unterauftragnehmer oder der Sender bezwecken.

19.4

Die Vertragsparteien verpflichten ihre Mitarbeiter und von ihnen beauftragte Dritte zur Geheimhaltung.

19.5

Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch über die Vertragsbeendigung hinaus.

20.

Datenschutz

20.1

Die Parteien verpflichten sich, die jeweils geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere die Bestimmungen der DSGVO und des BDSG einzuhalten.

20.2

Sofern erforderlich, werden die Parteien die erforderlichen Datenschutzverträge, insbesondere Verträge über Auftragsverarbeitung bzw. Verträge über Joint Control abschließen.

20.3

Die BLW sowie gegebenenfalls die eingebundenen Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmer, sowie gegebenenfalls die Sender verarbeiten die mit dem Werbeauftrag im Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Mitarbeitern des Auftraggebers, insbesondere Name, Geschäftsadresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse zum Zwecke der Vertragserfüllung. Soweit datenschutzrechtlich erforderlich, gewährleistet der Auftraggeber, dass die entsprechenden Informationspflichten erfüllt und oder etwaige notwendige Einwilligungen eingeholt werden.

20.4

Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis damit, dass die BLW personenbezogene Daten von Mitarbeiter des Auftraggebers, die dieser Verfügung stellt, sowie Daten, die sich aus der Erteilung und Durchführung von Werbeaufträgen ergeben, zu internen Zwecken, insbesondere zu Zwecken der Marktforschung nutzt.

20.5

Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart oder zur Durchführung eines Werbeauftrags erforderlich, sichert der Auftraggeber ausdrücklich zu, mittels des zur Verfügung gestellten Werbematerials keine personenbezogenen Daten, insbesondere nicht durch Einsatz spezieller Techniken, zu verarbeiten.

21.

Freistellung von Ansprüchen Dritter

21.1

Verletzt der Auftraggeber eine Vertragspflicht, so ist er verpflichtet, die BLW, deren Unterauftragnehmer sowie die betroffenen Sender von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die sich aus den Ziffern 8, 9, 10, 11, 19 und 20 der vorliegenden AGB ergebenden Vertragspflichten.

21.2

Die Freistellungspflicht gilt auch im Hinblick auf die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.

22.

Schlussbestimmungen

22.1

Auf das Vertragsverhältnis sowie auf alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis stehenden Rechte und Ansprüche der Parteien sowie auf die Auslegung dieser AGB findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, dies aber unter Ausschluss aller Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen.

22.2

Gerichtsstand ist Nürnberg, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

22.3

Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Änderung dieser Schriftformklausel ist nur wirksam, wenn sie ebenfalls schriftlich vereinbart wird.